EuGH-Urteil vom 10.07.2019: Telefonische Erreichbarkeit von Onlinehändlern wie Amazon nicht erforderlich
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte geklagt. Er beanstandete, dass der Online-Händler Amazon seiner Informationspflicht mit u.a. schnell auffindbarer Nennung der Telefon- und Fax-Nummer nicht nachkäme.
Beanstandet wurde der Sachverhalt, dass nur ein Internet-Chat oder Rückruf-Service angeboten würde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH-AZ C-649/17) kommt zu einem anderen Urteil. Der Internet-Händler muss dem Verbraucher nur einen verlässlichen Kommunikationsweg bieten. Dies erfordere nicht zwingend das Telefon. Der angebotene Chat und Rückruf-Service sei vollkommen ausreichend. (Mit unten stehendem Link gelangen Sie zu der passenden Meldung der Tagesschau)
SERVICE-VORTEIL LOKALER HANDEL:
Neben örtlicher Nähe auch stetige telefonische Erreichbarkeit. Persönlicher Kontakt schlägt anonymen Chat und Rückruf-Service.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/amazon-erreichbarkeit-101.html